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Rechtliche Grundlagen

SN EN 1176/1177

Kinderspielplätze, die Sicherheitsmängel aufweisen, stellen ein bedeutendes Unfallrisiko dar. Vorausschauende Planung, fachgerechte Bauausführung und regelmässige Wartung helfen, Risiken rechtzeitig zu erkennen und zu reduzieren.

Die Normen SN EN 1176 und SN EN 1177 definieren weitgehend die Sicherheitsanforderungen an öffentlich zugängliche Spielplätze.

Technische Normen sind per se nicht rechtsverbindlich, können jedoch rechtlich relevant werden – z. B. wenn sie durch Gerichte im Rahmen von Schadenersatzforderungen oder in Strafrechtsverfahren als Massstab für die einzuhaltende Sorgfalt und den Stand der Technik herangezogen werden.

Das Einhalten der einschlägigen technischen Normen wird dringend empfohlen. Mit öffentlich zugänglichen Spielplätzen, die den Sicherheitsanforderungen der SN EN 1176 genügen, kann man Unfällen vorbeugen und gleichzeitig das Haftungsrisiko des Eigentümers bzw. Betreibers mindern.

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Werkeigentümerhaftung

Wenn Planung und Erstellung eines Spielplatzes einem Dritten (z.B. Fachfirma) übertragen werden, liegt in der Regel ein Werkvertragsverhältnis vor. Der Werkeigentümer eines Spielplatzes trägt zu jeder Zeit die volle Verantwortung für dessen ordnungsgemässen Zustand. Das schliesst eine Haftung des Werkeigentümers für alle Unfälle ein, die auf Grund mangelnder Sicherheitsvorkehrungen entstehen. Benutzer dürfen nicht unnötig zu Schaden kommen, Unfälle sollen möglichst vermieden werden. Die Aussagen der SN EN 1176/ 1177 schaffen somit Rechtssicherheit für beide Seiten – für Benutzer und Werkeigentümer. Denn die Durchführung von regelmässigen und ordnungsgemässen Inspektionen und entsprechender Wartung (gemäss SN EN 1176 Teil 7) ist auch für den Werkeigentümer die einzige Möglichkeit, seiner Pflicht nachzukommen.

Rolle der Eltern / Aufsichtsperson

Es ist eine Rechtspflicht der Eltern, ihre Kinder zu beaufsichtigen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere aus den Bestimmungen über die elterliche Gewalt (Art. 296 ff ZGB). Während der normalen Benützungszeit sind auf dem Spielplatz weilende Kinder zu beaufsichtigen. Mangelhafte Aufsicht über die Kinder kann nicht nur Unfälle begünstigen, sondern unter Umständen auch für die Eltern rechtliche Folgen nach sich ziehen (z.B. Verschuldungshaftung).

Bürli AG
Bürli Spiel- und Sportgeräte AG
Längmatt 1
CH-6212 St. Erhard
Telefon 041 925 14 00
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Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag:
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Freitag:
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